§ 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Gebühren und Auslagen
Stand: 02.10.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/50#abs-1 (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/50#abs-2 (2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/50#abs-3 (3) Die Herausgabe der Sache kann davon abhängig gemacht werden, ob die Gebühren und Auslagen gezahlt worden sind, die für die Sicherstellung und Verwahrung der Sache erhoben werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/50#abs-4 (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 50 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 16.03.2021 – 5 K 9446/17.FZitiert von 1
- VG Aachen, 18.10.2022 – 6 K 2597/21
- OVG NRW, 08.07.2021 – 5 B 1922/20Zitiert von 10
- VG Gelsenkirchen, 20.07.2017 – 17 K 3416/14Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 20.07.2017 – 17 K 3425/14Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 20.07.2017 – 17 K 3532/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 11/14Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 10/14Zitiert von 3
- VG Köln, 09.12.2010 – 20 K 8080/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 417)
BGBl. 2017 I S. 417
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.